Berliner Verkehrsauffassung
Für das Produkt Döner-Kebab wurde bereits 1989 die Berliner Verkehrsauffassung für Döner-Kebab in einer Festschreibung niedergelegt und 1991 als bundeseinheitlicher Beurteilungsmaßstab festgeschrieben. Die Definition wurde auch in die „Deutschen Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse“ aufgenommen.
Laut Definition wird Döner-Kebab wie folgt hergestellt: Schaffleisch und bzw. oder Rindfleisch wird in Form von dünnen Fleischscheiben auf einen Drehspieß aufgesteckt. Ein mitverarbeiteter Hackfleischanteil aus Rindfleisch und bzw. oder Schaffleisch beträgt höchstens 60 %. Um aktuellen Bedürfnissen der Verbraucher zu entsprechen, wurden weitere Fleischarten wie Pute und Huhn erlaubt.
Bei „Hähnchen- und bzw. oder Puten-Döner-Kebab“ wird das Geflügelfleisch auch mit Haut verwendet, jedoch kein wie Hackfleisch zerkleinertes Fleisch eingesetzt. Der maximale Hautanteil beträgt hier, laut den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs, 18 % (Nr. 2.511.7 LMLFleisch).
Die Verwendung von Schweinefleisch in Döner-Kebab ist nicht zulässig.